Immer noch scheint sich nicht bis zu jedem
Sachbearbeiter einer Krankenkasse herum gesprochen zu haben, wer die
Kosten für die Batterieversorgung des CIs zu tragen hat.
Aber: Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 23. Januar 2001 die
Frage der Kostenübernahme für die Energieversorgung für
Cochlear-Implantate beraten:
Sachstand:
Nach § 2 Nr. 11 der Verordnung über Hilfsmittel mit geringem
therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen
Krankenversicherung (HilfsMKVV) ist die Energieversorgung bei Hörgeräten
für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der
Versorgung ausgeschlossen.
Die Energieversorgung bei CI erfolgt durch Batterien bzw. Akkus. Nach
Auskunft der Hannoverschen Cochlear-Implant-Gesellschaft e.V. werden
jeweils mindestens zwei Batterien benötigt, deren Kosten sich auf ca.
3,20 DM belaufen.
Der Energieverbrauch für ein gutes Sprachverstehen mit den
Cochlear-Implant-Systemen ist von unterschiedlichen Faktoren, wie z.B.
dem Programm der Sprachkodierung, der Hautdicke über dem Implantat (und
somit einem höheren Energiebedarf bei der Übertragung) oder evtl.
Obliterationen der Cochlea (erhöhte Widerstände) abhängig und somit sehr
unterschiedlich. Die Batterieversorgung reicht für ca. zwei Tage, wobei
das CI nachts ausgeschaltet ist. Die monatlichen Kosten betragen
dementsprechend ca. 40 bis 50 DM.
CochlearImplantate sind keine Hilfsmittel im Sinne § 33 Abs. 1 SGB V (,
sondern Hörprothesen. Anm. der Redaktion). Ein genereller
Leistungsausschluss nach
§ 34 SGB V wie bei den Hörgerätebatterien ist nicht gegeben..
Besprechungsergebnis:
Bei Cochlear-Implantaten handelt es sich nicht um Hilfsmittel nach § 33
SGB V, so dass ein Leistungsausschluss nach § 2 Nr. 11 der Verordnung
über Hilfsmittel mit geringem therapeutischen Nutzen oder geringem
Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (HilfsMKVV) nicht
gegeben ist. Zur Sicherstellung der Gebrauchsfähigkeit sind die Kosten
der Energieversorgung für die jeweils wirtschaftlichste Versorgungsform
(Batterien bzw. Akkus) in Abhängigkeit von den individuellen
Besonderheiten des Einzelfalles zu übernehmen.
Quelle:
Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen
zum Leistungsrecht
am 23. Januar 2001 in Siegburg, Doku-Nr.: -500/512.2 -
Ergänzung der KLEINEN
LAUSCHER Das Sozialhilfegesetzbuch (SGB) sieht
eine vollständige Kostenübernahme der Batterien für CI und HG vor. Das
SGB gilt aber nur für gesetzlich Krankenversicherte und nicht für (Bundes)-Beamte,
die Beihilfevorschriften sehen einen Eigenanteil von 100 € vor. |
Kleine Lauscher
Hessische Elterninitiative zur lautsprachlichen Förderung
hörgeschädigter Kinder e. V.
www.kleine-lauscher.de
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01.08.2001
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