| Immer noch scheint sich nicht bis zu jedem 
        Sachbearbeiter einer Krankenkasse herum gesprochen zu haben, wer die 
        Kosten für die Batterieversorgung des CIs zu tragen hat.Aber: Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 23. Januar 2001 die 
        Frage der Kostenübernahme für die Energieversorgung für 
        Cochlear-Implantate beraten:
 
 Sachstand: 
        Nach § 2 Nr. 11 der Verordnung über Hilfsmittel mit geringem 
        therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen 
        Krankenversicherung (HilfsMKVV) ist die Energieversorgung bei Hörgeräten 
        für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der 
        Versorgung ausgeschlossen.
 Die Energieversorgung bei CI erfolgt durch Batterien bzw. Akkus. Nach 
        Auskunft der Hannoverschen Cochlear-Implant-Gesellschaft e.V. werden 
        jeweils mindestens zwei Batterien benötigt, deren Kosten sich auf ca. 
        3,20 DM belaufen.
 
 Der Energieverbrauch für ein gutes Sprachverstehen mit den 
        Cochlear-Implant-Systemen ist von unterschiedlichen Faktoren, wie z.B. 
        dem Programm der Sprachkodierung, der Hautdicke über dem Implantat (und 
        somit einem höheren Energiebedarf bei der Übertragung) oder evtl. 
        Obliterationen der Cochlea (erhöhte Widerstände) abhängig und somit sehr 
        unterschiedlich. Die Batterieversorgung reicht für ca. zwei Tage, wobei 
        das CI nachts ausgeschaltet ist. Die monatlichen Kosten betragen 
        dementsprechend ca. 40 bis 50 DM.
 
 CochlearImplantate sind keine Hilfsmittel im Sinne § 33 Abs. 1 SGB V (, 
        sondern Hörprothesen. Anm. der Redaktion). Ein genereller 
        Leistungsausschluss nach
 
 § 34 SGB V wie bei den Hörgerätebatterien ist nicht gegeben..
 
 Besprechungsergebnis: 
        Bei Cochlear-Implantaten handelt es sich nicht um Hilfsmittel nach § 33 
        SGB V, so dass ein Leistungsausschluss nach § 2 Nr. 11 der Verordnung 
        über Hilfsmittel mit geringem therapeutischen Nutzen oder geringem 
        Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (HilfsMKVV) nicht 
        gegeben ist. Zur Sicherstellung der Gebrauchsfähigkeit sind die Kosten 
        der Energieversorgung für die jeweils wirtschaftlichste Versorgungsform 
        (Batterien bzw. Akkus) in Abhängigkeit von den individuellen 
        Besonderheiten des Einzelfalles zu übernehmen.
 Quelle:
 Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen 
        zum Leistungsrecht
 am 23. Januar 2001 in Siegburg, Doku-Nr.: -500/512.2 -
 
 Ergänzung der KLEINEN 
        LAUSCHER Das Sozialhilfegesetzbuch (SGB) sieht 
        eine vollständige Kostenübernahme der Batterien für CI und HG vor. Das 
        SGB gilt aber nur für gesetzlich Krankenversicherte und nicht für (Bundes)-Beamte, 
        die Beihilfevorschriften sehen einen Eigenanteil von 100 € vor. | 
         Kleine Lauscher 
        Hessische Elterninitiative zur lautsprachlichen Förderung 
        hörgeschädigter Kinder e. V.  
        
        www.kleine-lauscher.de 
        
        info@kleine-lauscher.de   
        01.08.2001       
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